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KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50: Kanäle und Regeln

KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50: Welche Inhalte brauchen einen Hinweis oder technische Markierung? Kanalmatrix für Firmen mit 50 bis 500 Beschäftigten.

In einer Content-Zentrale sammeln Beschäftigte Chat-, Bild- und Videokarten in einer olivgrünen Mappe; die Tafel zeigt KI-INHALTE RICHTIG KENNZEICHNEN und vier Kanalhinweise.
Von AI Priority Map Editorial

Kurzantwort: KI-Kennzeichnungspflicht: Artikel 50 gilt seit 2. August 2026.1 Bei KI-Kontakt: „Sie chatten mit einem KI-System“, sofern KI nicht offensichtlich ist. Anbieter markieren Inhalte maschinenlesbar; Betreiber kennzeichnen Deepfakes und KI-Texte.1 Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme gilt Art. 50 Abs. 2 ab 2. Dezember 2026.2

Zusammenfassung als Mindmap

KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50: Kanäle und Regeln
│
├─ Zuerst die Rolle klären
│   ├─ Anbieter: Interaktion und technische Markierung
│   ├─ Betreiber: bestimmte Inhalte offenlegen
│   └─ Rolle je System und Kanal erfassen
│
├─ Ausgaben getrennt prüfen
│   ├─ Chat und Sprache: Hinweis zu Beginn
│   ├─ Audio, Bild, Video, Text: maschinenlesbar
│   └─ Deepfake und öffentlicher Text: offenlegen
│
├─ Ausnahmen begründen
│   ├─ Offensichtliche KI-Interaktion
│   ├─ Übliche unterstützende Bearbeitung
│   └─ Menschliche redaktionelle Kontrolle
│
└─ Sonderfrist eng lesen
    ├─ Vor 2. August 2026 in Verkehr gebracht
    └─ Absatz 2: Frist bis 2. Dezember 2026

Die Matrix für jeden Kanal

Ein Unternehmen mit 50 bis 500 Beschäftigten kann die Pflichten nur sauber zuordnen, wenn es seine tatsächlichen Kanäle nebeneinanderlegt. Ein Chat im Kundendienst ist keine Bildausgabe. Ein synthetisches Produktvideo ist kein Text von öffentlichem Interesse. Die erste Zeile der Prüfung beschreibt daher den konkreten Kontaktpunkt oder die konkrete Veröffentlichung, nicht bloß den Namen des verwendeten KI-Tools.1,3,4

Eine brauchbare Matrix hat je Kanal vier weitere Spalten: die Rolle des Unternehmens, die Art der Ausgabe, die Menschen, die sie sehen oder hören, und die mögliche Pflicht. Danach folgt ein Feld für die Ausnahme samt Begründung. So bleibt sichtbar, warum ein Chat einen Hinweis braucht, ein Bild eine technische Markierung braucht oder ein Text einer anderen Offenlegungsregel unterliegen kann. Die Matrix ist eine Arbeitsunterlage; sie trifft noch keine rechtliche Einstufung für einen unbekannten Einzelfall.

Hypothetischer Fall und KanalRolle im UnternehmenPublikumPflicht und konkrete MaßnahmeAusnahme mit GrundVerantwortliche Stelle
Kundendienst-Chat im OnlineshopAnbieter des direkten KI-KontaktsKunden ab Gesprächsbeginn„Sie chatten mit einem KI-System“ am Einstieg anzeigen 1Keine angenommen: ein menschlicher Service könnte erwartet werdenKundenservice und Produktteam
Sprachassistent für BestellungenAnbieter des direkten KI-KontaktsAnrufende vor der ersten AntwortHörbar: „Sie sprechen mit einem KI-System“ 1Nur bei tatsächlich offensichtlicher KI-InteraktionTelefonie-Team
Erzeugtes ProduktvideoAnbieter des erzeugenden Systems; bei Deepfake-Veröffentlichung auch BetreiberTechnische Prüfsysteme und gegebenenfalls ZuschauerAusgabe maschinenlesbar markieren; bei Deepfake sichtbar „Dieses Video wurde mit KI erzeugt“ 3,4Unterstützende Standardbearbeitung oder keine wesentliche Änderung der Eingabedaten beziehungsweise ihrer Bedeutung 4Content-Team und Technik
Öffentlicher InformationsbeitragBetreiber der VeröffentlichungLesende des BeitragsBei einschlägigem KI-Text: „Dieser Beitrag wurde mit KI erstellt oder bearbeitet“ 4Nur bei menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle und redaktioneller Verantwortung einer natürlichen oder juristischen PersonRedaktion

Die Zeilen sind keine pauschalen Antworten. Ein Unternehmen kann bei einem Kanal Anbieter und bei einem anderen Betreiber sein. Es muss auch unterscheiden, ob es eine technische Markierung erzeugen muss oder das Publikum informieren muss. Diese Trennung verhindert, dass ein einzelnes Etikett fälschlich als Lösung für sämtliche Ausgaben gilt.3,4

Pflichten für Anbieter und Betreiber

Artikel 50 und die Erläuterungen der Kommission teilen die Transparenzpflichten nach Rollen. Anbieter informieren Personen, die direkt mit einem KI-System interagieren, und sorgen bei den einschlägigen erzeugten Ausgaben für maschinenlesbare Erkennbarkeit. Betreiber informieren Menschen unter anderem bei Emotionserkennung, biometrischer Kategorisierung, Deepfakes und bestimmten Texten von öffentlichem Interesse. Es geht um unterschiedliche Handlungen an unterschiedlichen Stellen der Nutzung.3

Für den Onlinehändler könnte ein Team den Chat selbst bereitstellen, während ein anderes ein externes Werkzeug für Produktbilder verwendet. Die Matrix muss die tatsächliche Anbieter- oder Betreiberrolle je System klären. Aus der bloßen Nutzung eines Werkzeugs folgt nicht, dass jede Anbieterpflicht automatisch auf den Händler übergeht. Umgekehrt darf die Firma eine eigene Betreiberpflicht nicht übersehen, nur weil ein Lieferant die Ausgabe technisch markiert.3,4

Eine einfache Zuständigkeitsspalte hilft mehr als eine allgemeine „KI-Kennzeichnung erledigt“-Checkbox. Wer prüft den ersten Chatkontakt? Wer kontrolliert, ob die maschinenlesbare Markierung bei einer Ausgabe erhalten bleibt? Wer entscheidet über den Hinweis bei einer Veröffentlichung? Die gesetzlichen Kategorien liefern den Prüfrahmen. Die interne Zuweisung macht ihn im Betrieb bearbeitbar.

Der Hinweis beim ersten Chat

Bei unmittelbarer Interaktion mit einem KI-System müssen betroffene Personen grundsätzlich vom Beginn der ersten Interaktion an klar und unterscheidbar informiert werden. Die Ausnahme gilt, wenn aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist, dass sie mit KI interagieren. Ein Hinweis, der erst nach mehreren Antworten erscheint, beantwortet deshalb nicht die Frage nach dem Beginn.1

Prüfen Sie den ersten Bildschirm oder den ersten gesprochenen Einstieg des jeweiligen Kanals. Steht dort eindeutig, dass die Antwort von einem KI-System kommt? Ist die Mitteilung für die nutzende Person als solche erkennbar? Ein interner Produktname oder eine Information in einer entfernt verlinkten Datenschutzerklärung erklärt den ersten Kontakt nicht automatisch. Die Kommission betont die klare und unterscheidbare Information. Wie sie im Einzelfall umgesetzt wird, muss am tatsächlich verwendeten Kanal beurteilt werden.1,3

Ein Chat könnte beim ersten Kontakt beispielsweise „Sie chatten mit einem KI-System“ anzeigen. Ein Sprachkanal kann vor der ersten Antwort hörbar sagen: „Sie sprechen mit einem KI-System.“ Die konkrete Form muss zum Kanal passen und für die betroffene Person wahrnehmbar sein; diese Muster sind keine gesetzlich vorgegebenen Wortlaute.1

Die Offensichtlichkeit ist kein Freibrief für jede Anwendung mit einem technischen Namen. Ein Nutzer kann einen Chat für einen menschlich besetzten Service halten. Bei einem eindeutig als KI bezeichneten Demonstrationskanal kann die Lage anders aussehen. Dokumentieren Sie, welche Umstände die Offensichtlichkeit tragen sollen; die bloße interne Gewissheit des Unternehmens genügt als praktische Prüfung nicht.

Audio, Bild, Video und Text markieren

Artikel 50 Absatz 2 richtet sich an Anbieter von KI-Systemen, die synthetisches Audio, Bild, Video oder Text erzeugen. Ein Deepfake ist künstlich erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der bestehenden Personen, Gegenständen, Orten oder Einrichtungen ähnelt und fälschlich authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen kann.1 Die Ausgabe muss maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Die Pflicht betrifft damit eine technische Eigenschaft der Ausgabe. Sie ist nicht mit jedem sichtbaren Hinweis identisch, den ein Betreiber gegenüber einem Publikum schulden kann.4

Die Norm nennt eine Ausnahme für Systeme mit unterstützender Funktion bei einer üblichen Bearbeitung sowie für Fälle, in denen Eingabedaten oder ihre Bedeutung nicht wesentlich verändert werden. Das ist keine Ausnahme für „kleine Änderungen“ nach Gefühl. Entscheidend ist, was das System tatsächlich tut und ob die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind. Ein Bildworkflow, der ein neues Motiv erzeugt, ist anders zu prüfen als eine bloße standardmäßige Bearbeitung eines vorhandenen Bildes.4

Für die Praxis gehört zu jeder Ausgabe ein kurzer technischer Test. Welche Art von Datei oder Text verlässt das System? Kann die erforderliche Markierung im vorgesehenen Veröffentlichungsweg erhalten bleiben? Die gesetzliche Anforderung betrifft Erkennbarkeit und Maschinenlesbarkeit. Der Artikel allein liefert keinen pauschalen technischen Standard für jedes Format. Wer eine konkrete Implementierung auswählt, muss sie anhand dieser Eigenschaften prüfen.4

Deepfakes und Texte offenlegen

Die Kommissionshinweise unterscheiden die Betreiberpflicht zur Offenlegung bestimmter Inhalte von der Anbieterpflicht zur technischen Markierung. Deepfake-Inhalte sind klar und wahrnehmbar spätestens bei der ersten Begegnung des Publikums offenzulegen. Ein beispielhafter sichtbarer Hinweis lautet: „Dieses Video wurde mit KI erzeugt.“ Für Audio muss der Hinweis hörbar oder auf andere Weise für die betroffene Person wahrnehmbar sein. Ein maschinenlesbares Merkmal im Hintergrund erfüllt eine andere Funktion.1,3,4

Bei KI-generiertem oder manipuliertem Text kommt der Kontext hinzu. Die einschlägige Betreiberregel betrifft Veröffentlichungen zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Eine Ausnahme setzt menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und redaktionelle Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person für die Veröffentlichung voraus. Für einen einschlägigen Beitrag wäre „Dieser Beitrag wurde mit KI erstellt oder bearbeitet“ ein beispielhafter Hinweis, kein vorgeschriebener Wortlaut. Nicht jeder Produkttext fällt allein wegen KI-Unterstützung in dieselbe Offenlegungskategorie.4

Ein Unternehmen sollte deshalb bei einem Beitrag festhalten, wer Inhalt und Aussage geprüft hat, welche Änderungen vorgenommen wurden und ob der Beitrag überhaupt die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren soll. Das sind Fragen zur Anwendung der Norm, keine vom Gesetz vorgeschriebene Formularform. Sie verhindern, dass die technische Markierung und die redaktionelle Entscheidung als ein und derselbe Vorgang behandelt werden.

Ausnahmen nach Art der Pflicht

PrüfungBetroffene PflichtWas die Akte festhalten sollte
Offensichtliche KI-InteraktionFrühe Information beim direkten KontaktSicht des Nutzers am ersten Kontaktpunkt
Übliche unterstützende BearbeitungTechnische Markierung nach Absatz 2Funktion und Wirkung auf die Eingabedaten
Menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und redaktionelle VerantwortungOffenlegung bestimmter öffentlicher TexteEine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung 4

Zwei Arten von Hinweis

Ein maschinenlesbares Signal dient der maschinellen Erkennung. Ein sichtbarer oder hörbarer Hinweis richtet sich an Menschen, die mit einem System interagieren oder einen bestimmten Inhalt wahrnehmen. Artikel 50 enthält beide Arten von Transparenz. Eine Firma, die nur ein Symbol auf die Website setzt, hat damit die technische Anbieterpflicht nicht automatisch erfüllt. Eine Firma, die nur Metadaten schreibt, hat damit das Publikum nicht automatisch informiert.1,3,4

Die richtige Reihenfolge ist: Rolle bestimmen, Ausgabe und Publikum bestimmen, dann die einschlägige Pflicht benennen. Bei einem Sprachassistenten kann die Frage nach dem ersten Kontakt im Vordergrund stehen. Bei erzeugtem Video kann die technische Markierung und, je nach Inhalt, eine Offenlegung gegenüber den Zuschauern relevant sein. Die Beispiele zeigen verschiedene Prüfpfade; sie ersetzen nicht die Bewertung des konkreten Inhalts.

Der Entscheidungsbaum im Überblick: Bei direktem KI-Kontakt wird die Information zu Beginn und die mögliche Offensichtlichkeit geprüft. Bei erzeugten Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben werden unterstützende Standardbearbeitung und fehlende wesentliche Änderung der Eingabedaten oder ihrer Bedeutung als alternative Ausnahmen geprüft. Wer Anbieter und Betreiber ist, durchläuft anschließend auch den Betreiberpfad. Dort werden Deepfakes und KI-Texte unterschieden, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden.1,4

Belege bei der Freigabe

Eine Kennzeichnungsmatrix ist erst dann hilfreich, wenn ihre Entscheidungen beim Veröffentlichen wiedergefunden werden. Für den Kundendienst-Chat kann das Team einen Prüfnachweis der ersten Ansicht ablegen: Bildschirm, Zeitpunkt vor der ersten Systemantwort und der tatsächlich angezeigte Wortlaut. Die zuständige Person bestätigt dies für den konkret geprüften Chatkanal und dokumentiert, ob die Information für Kunden klar von der übrigen Oberfläche unterscheidbar ist. Wenn sich das Unternehmen auf Offensichtlichkeit beruft, gehört der konkrete Nutzungskontext in dieselbe Akte. Ein später geänderter Einstieg verlangt einen neuen Test; ein altes Bild belegt nur die frühere Fassung.1

Beim Produktvideo sind zwei Nachweise auseinanderzuhalten. Der Anbieter prüft die maschinenlesbare Kennzeichnung der erzeugten Ausgabe nach Absatz 2; der Betreiber prüft bei einem Deepfake den wahrnehmbaren Hinweis an das Publikum. Die Freigabeakte sollte daher die geprüfte Ausgabedatei und den veröffentlichten Kontaktpunkt getrennt benennen. Ein grünes Häkchen in nur einer Spalte sagt nichts über die andere Pflicht. Wenn das Video über mehrere Kanäle erscheint, kann der Hinweis in jedem tatsächlichen Veröffentlichungsweg kontrolliert werden.1,3,4

Bei einem öffentlichen KI-Text ist die redaktionelle Ausnahme genauer zu belegen. Die Akte nennt die natürliche oder juristische Person mit redaktioneller Verantwortung für die Veröffentlichung und beschreibt außerdem die menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle. Diese Voraussetzungen stehen nebeneinander: Kontrolle ohne Verantwortung genügt nicht, ebenso wenig eine bloß benannte Verantwortung ohne den erforderlichen Kontrollvorgang. Die Kommission spricht von der endgültigen rechtlichen Verantwortung für die Veröffentlichung.1,4

Schließlich lässt sich die Sonderfrist mit einem eigenen Belegfeld prüfen. Das Feld enthält das Datum des Inverkehrbringens, die Anbieterrolle, die konkrete Absatz-2-Ausgabe und den Grund, weshalb die Übergangsregel einschlägig sein soll. Für einen bloßen Betreiberhinweis bleibt es leer. So wird verhindert, dass ein allgemeiner Vermerk „System von früher“ andere Transparenzpflichten bis Dezember verschiebt. Diese Akte dient der nachvollziehbaren Entscheidung; sie ist keine zusätzliche gesetzliche Formularvorgabe.1,2

Sonderfrist für ältere Systeme

Für Anbieter einschlägiger Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt für die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung und Erkennung nach Artikel 50 Absatz 2 eine begrenzte Frist bis 2. Dezember 2026. Diese Sonderfrist stammt aus der Änderung von Artikel 111 Absatz 4. Sie verschiebt nicht pauschal die übrigen Transparenzpflichten aus Artikel 50.2

Die Prüfung braucht drei Angaben: Wann wurde das konkrete System in Verkehr gebracht? Ist das Unternehmen Anbieter des einschlägigen Systems? Geht es tatsächlich um die Pflicht aus Absatz 2? Ohne diese Angaben ist „Altbestand“ nur ein Etikett. Ein Unternehmen sollte die Belege zum Inverkehrbringen und die betroffene Ausgabefunktion zusammen ablegen. Für einen Chat-Hinweis oder eine Betreiber-Offenlegung lässt sich aus dieser speziellen Frist keine automatische Verlängerung ableiten.1,3,2

Was als Nächstes zu tun ist

Erstellen Sie eine Zeile pro Kanal und Ausgabe. Trennen Sie Anbieter- und Betreiberrolle, technische Markierung und Hinweis an Menschen. Halten Sie jede beanspruchte Ausnahme mit dem tatsächlichen Nutzungskontext fest. Prüfen Sie bei vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachten Systemen die Sonderfrist nur für die passende Pflicht aus Absatz 2. So wird aus einem allgemeinen Kennzeichnungswunsch eine prüfbare Aufgabenliste.1,3,4,2

Die KI-Governance im Unternehmen, ein KI-Register und die Frage der menschlichen Kontrolle helfen, Zuständigkeiten und tatsächliche Nutzung zu erfassen. Nutzen Sie den EU AI Act Documentation Pack als nächsten Schritt für Ihre kanalbezogene Prüfung.

Häufig gestellte Fragen

Muss jeder Chatbot auf KI hinweisen?
Bei einer direkten Interaktion mit einem KI-System müssen die betroffenen Menschen grundsätzlich zu Beginn der ersten Interaktion klar und unterscheidbar informiert werden. Die Ausnahme betrifft Fälle, in denen der KI-Charakter offensichtlich ist. Prüfen Sie deshalb den konkreten Einstieg in den Chat, nicht nur die allgemeine Beschreibung des Dienstes. Ein Hinweis nach einem langen Gespräch würde den maßgeblichen Zeitpunkt verfehlen.
Reicht ein maschinenlesbares Kennzeichen für einen Deepfake?
Eine technische Markierung und eine Offenlegung gegenüber Menschen erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Artikel 50 unterscheidet Pflichten der Anbieter für maschinenlesbare Ausgaben von Pflichten der Betreiber, bestimmte Inhalte erkennbar offenzulegen. Ein Unternehmen sollte beide Rollen und die Art der Ausgabe prüfen. Ein für Maschinen erkennbares Signal ersetzt nicht automatisch den sichtbaren oder hörbaren Hinweis an das Publikum.
Welche Ausgaben müssen Anbieter technisch markieren?
Artikel 50 Absatz 2 nennt künstlich erzeugte oder manipulierte Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben. Anbieter der einschlägigen Systeme müssen die Ausgaben maschinenlesbar und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. Für eine unterstützende Funktion bei einer üblichen Bearbeitung oder ohne wesentliche Änderung der Eingabedaten beziehungsweise ihrer Bedeutung gilt eine Ausnahme. Die Bewertung hängt daher von der tatsächlichen Funktion ab.
Braucht jeder KI-Text einen sichtbaren Hinweis?
Nein. Die hier einschlägige Pflicht der Betreiber betrifft insbesondere KI-generierten oder manipulierten Text, der zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird. Die Ausnahme verlangt eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und eine natürliche oder juristische Person mit redaktioneller Verantwortung für die Veröffentlichung. Ein technisches Anbieterkennzeichen ist davon zu unterscheiden. Inhalt und Verantwortung müssen einzeln geprüft werden.
Was gilt für Systeme vor dem 2. August 2026?
Für Anbieter einschlägiger Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gibt es für die Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 eine begrenzte Frist bis zum 2. Dezember 2026. Das ist keine allgemeine Verschiebung aller Transparenzpflichten. Die Firma muss deshalb die Anbieterrolle, das Datum des Inverkehrbringens und die betroffene Pflicht getrennt dokumentieren.
Wie beginnt eine Kennzeichnungsmatrix?
Erfassen Sie jeden Kanal und jede Ausgabe einzeln: Chat, Sprache, Bild, Video und Text. Notieren Sie daneben, ob das Unternehmen Anbieter oder Betreiber ist, welche Menschen die Ausgabe erreichen und ob eine maschinenlesbare Markierung oder eine Offenlegung erforderlich sein kann. Halten Sie die mögliche Ausnahme mit ihrem Grund fest. Die Matrix ersetzt keine Prüfung des konkreten Systems.

Quellen

  1. 1.Transparency obligations under Article 50 of the AI Act — European Commission · 2026
  2. 2.Regulation (EU) 2026/1744 — EUR-Lex · 2026
  3. 3.Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems — European Commission · 2026
  4. 4.Regulation (EU) 2024/1689, consolidated 27 July 2026 — EUR-Lex · 2026

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