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KI Schulung Pflicht: Was Art. 4 für Mitarbeiter verlangt

Ist eine KI-Schulung Pflicht? Lesen Sie, wen Artikel 4 erfasst, was seit Februar 2025 gilt, welche Nachweise sinnvoll sind und wer in Deutschland überwacht.

Miniatur einer Kfz-Werkstatt: Drei Beschäftigte sehen ein Tablet; darüber stehen KI-SCHULUNG: WIRKLICH PFLICHT? und vier Schilder zu Artikel 4, Zertifikat, Dokumentation und Bundesnetzagentur.
Von AI Priority Map Editorial

Kurzantwort: Seit Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber Maßnahmen zur KI-Kompetenz des Personals und beauftragter Nutzer ergreifen; ein bestimmter Kurs ist nicht verpflichtend 1,2,3. Auch berufliche ChatGPT-Nutzung zählt, doch Artikel 4 verlangt weder Standardkurs noch Zertifikat oder garantiertes Niveau 3,4. Dokumentieren Sie passende Maßnahmen; in Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur 4,5.

Zusammenfassung als Mindmap

KI Schulung Pflicht: Was Art. 4 für Mitarbeiter verlangt
│
├─ Pflicht und Beginn
│   ├─ Maßnahmen zur KI-Kompetenz seit Februar 2025
│   └─ Änderung 2026: kein garantiertes Niveau
│
├─ Betroffene Personen
│   ├─ Anbieter und berufliche Betreiber
│   ├─ Personal mit ChatGPT oder Chatbots
│   └─ Dienstleister im Auftrag
│
├─ Passende Maßnahme
│   ├─ System, Aufgabe und Vorkenntnisse prüfen
│   ├─ Kein Standardkurs und kein Zertifikat
│   └─ Themen, Dauer und Teilnahme festhalten
│
└─ Aufsicht und Grenze
    ├─ Bundesnetzagentur überwacht in Deutschland
    └─ Artikel 4 nicht in Artikel 99 Absatz 4

Was Art. 4 im Betrieb verlangt

Beginnen Sie mit den tatsächlichen Einsatzfällen, nicht mit einem Kurskatalog. In einer Kfz-Werkstatt kann der Chatbot Kundenanfragen vorbereiten, während ein anderes System Werkstatttermine priorisiert. Die Personen, Entscheidungen und Risiken unterscheiden sich. Eine kurze Liste der Systeme, der Nutzer und ihrer Aufgaben zeigt, wo Kompetenz aufgebaut werden muss. Der geänderte Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zur Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer Personen zu ergreifen, die in ihrem Auftrag mit Betrieb oder Nutzung der Systeme befasst sind. Dabei sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, Einsatzkontext sowie betroffene Personen zu berücksichtigen 1.

Das Wort „Maßnahmen“ ist wichtig: Es beschreibt eine Handlungspflicht, aber kein einzelnes Unterrichtsformat. Die Bundesnetzagentur nennt eine bedarfsorientierte Entscheidung anhand des Systems, seines Risikos und der Vorkenntnisse. Für Mitarbeiter, die lediglich einen Textentwurf prüfen, kann der Lernbedarf anders aussehen als für Personen, die einen KI-gestützten Ablauf überwachen. Ein Kurs für alle kann sinnvoll sein, wenn die Grundlagen fehlen; die Verordnung erklärt ihn nicht zur einzigen zulässigen Lösung 4.

Zuerst erfassenPraktische Frage im UnternehmenBeleg
System und ZweckWofür wird die KI beruflich verwendet?Einsatzliste
Personen und RolleWer nutzt oder betreibt das System im Auftrag der Firma?Rollenliste
Kontext und RisikoWelche Ausgabe muss ein Mensch prüfen?Bedarfsnotiz
MaßnahmeWelche Einweisung passt zu dieser Aufgabe?Themen und Teilnahme

Die vier Felder sind eine Arbeitsstruktur, keine vorgeschriebene Formularvorlage. Sie helfen, die gesetzlichen Faktoren in eine überprüfbare Entscheidung zu übersetzen. Wer bereits ein KI-Register aufbaut, kann dort System und Nutzungszweck festhalten und die Kompetenzmaßnahme daneben dokumentieren 1,4.

Beginn der Pflicht

Artikel 4 gehört zu Kapitel I der Verordnung (EU) 2024/1689. Nach Artikel 113 gelten die Kapitel I und II seit dem 2. Februar 2025. Das ist der Beginn der KI-Kompetenzpflicht. Ein Unternehmen sollte daher nicht erst auf den nächsten allgemeinen Anwendungsstichtag der KI-Verordnung warten 2.

Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 änderte Artikel 4. Ihre Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt vom 24. Juli 2026; nach der Inkrafttretensregel gilt sie ab dem dritten Tag nach dieser Veröffentlichung. Die Neufassung stellt klar, dass Anbieter und Betreiber kein bestimmtes Kompetenzniveau einer einzelnen Person garantieren müssen. Sie sieht zudem praktische Beispiele der Kommission auf der zentralen Informationsplattform vor. Das ändert die Form der Pflicht, nicht ihren ursprünglichen Start am 2. Februar 2025 1,2.

ZeitpunktBedeutung für die KI-Kompetenz
2. Februar 2025Kapitel I und Artikel 4 werden anwendbar 2.
24. Juli 2026Die Änderungsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht 1.
Dritter Tag nach VeröffentlichungDie Änderungsverordnung tritt in Kraft 1.

Wer seine bisherigen Maßnahmen überprüft, sollte daher zwei Fragen trennen: Gab es seit Februar 2025 überhaupt eine passende Unterstützung? Und entspricht die laufende Praxis dem seit Juli 2026 geänderten Wortlaut? Eine rückwirkend ausgestellte Bescheinigung beantwortet keine der beiden Fragen, wenn System, Nutzer und Inhalt unklar bleiben 1,2,4.

ChatGPT im Betrieb

„Betreiber“ ist nach Artikel 3 Nummer 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Die Ausnahme betrifft persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten. Die Größe oder Branche des Unternehmens ist nach der Bundesnetzagentur kein Ausschlusskriterium. Ein Betrieb mit wenigen Beschäftigten kann deshalb genauso betroffen sein wie ein großer Anbieter. Entscheidend ist die berufliche Nutzung eines KI-Systems unter eigener Verantwortung 2,4.

Die Europäische Kommission nennt ausdrücklich Mitarbeiter, die ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen verwenden. Auch dort soll die Maßnahme die spezifischen Risiken adressieren, etwa Halluzinationen. Eine Werkstatt, die einen Chatbot für Entwürfe von Kundenantworten einsetzt, sollte den Mitarbeitern deshalb zeigen, welche Ausgaben sie vor dem Versand prüfen und wann sie den Vorschlag verwerfen. Das ist eine konkrete Anwendung der Kompetenzpflicht, keine Aussage, dass jeder Chatbot dasselbe Risikoprofil hat 3.

Die eigene KI-Governance muss weitere Rechtsfragen getrennt behandeln. Ein Einstieg in KI-Governance und Datenschutz hilft, die Zuständigkeiten zu ordnen. Artikel 4 beantwortet allein nicht, ob eine bestimmte Datenverarbeitung zulässig ist oder wie eine automatische Entscheidung kontrolliert werden muss. Das tatsächliche System und sein Einsatzkontext bleiben die Grundlage jeder weiteren Prüfung 1,2.

Externe im Auftrag

Ja, sofern sie im Auftrag des Unternehmens KI-Systeme betreiben oder nutzen. Der geänderte Artikel 4 nennt ausdrücklich „andere Personen“ neben dem Personal. Die Bundesnetzagentur konkretisiert dies mit Auftragnehmern und Dienstleistern. Ein externer Kundendienst, der denselben Chatbot wie die eigenen Beschäftigten verwendet, verschwindet damit nicht aus dem Kompetenzplan. Die Organisation sollte feststellen, welche Personen auf ihrer Seite oder in ihrem Auftrag das System tatsächlich bedienen 1,4.

Das bedeutet nicht automatisch, dass alle externen Personen dieselbe Schulung besuchen müssen. Die Maßnahme richtet sich nach Aufgabe, Vorkenntnissen und Kontext. Für eine externe Person, die nur Entwürfe liest, kann eine andere Einweisung sinnvoll sein als für eine Person, die Einstellungen verändert oder einen Ablauf freigibt. Halten Sie die Aufgabenverteilung fest und klären Sie, wer die Einweisung durchführt und den Nachweis aufbewahrt. Interne Aufzeichnungen sind eine praktische Empfehlung, keine eigenständige Erfassungspflicht oder gesetzlich vorgegebene Vertragsklausel 3.

Was nicht vorgeschrieben ist

Artikel 4 verlangt kein garantiertes Kompetenzniveau für irgendeine Person. Die Bundesnetzagentur ergänzt, dass weder formalisierte oder standardisierte Trainings noch externe Zertifizierungen oder ein KI-Beauftragter vorgeschrieben sind. Die Kommission sagt ebenfalls, ein Zertifikat sei nicht erforderlich; interne Aufzeichnungen über Schulungen und andere Initiativen sind möglich. Ein Unternehmen kann deshalb nicht allein aus dem Fehlen einer Teilnahmeurkunde auf einen Verstoß schließen. Umgekehrt beweist eine allgemeine Urkunde noch nicht, dass die Maßnahme zum konkreten System passte 1,3,4.

Nicht als Pflicht festgelegtWas stattdessen zu prüfen ist
Ein ZertifikatMaßnahme und erreichte Personen erfassen 3,4.
Ein StandardkursInhalte an System und Kontext ausrichten 1,4.
Garantiertes Niveau jeder PersonKompetenzentwicklung unterstützen 1.
Ein KI-BeauftragterBedarf und Zuständigkeit intern klären 4.

Dieser Spielraum ist keine Befreiung von Artikel 4. Wenn Beschäftigte ohne Orientierung ein System für Kundenkommunikation verwenden, muss die Organisation den Bedarf und ihre Maßnahme dennoch erklären können. Auch menschliche Kontrolle ist eine eigene Gestaltungsfrage: Eine Person auf dem Organigramm allein macht eine fehlerhafte Ausgabe noch nicht erkennbar 1,4.

Nachweise, Aufsicht und Bußgeld

Für den Nachweis empfiehlt die Bundesnetzagentur eine ausreichende Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen. Sie nennt insbesondere Art, inhaltlichen und zeitlichen Umfang sowie teilnehmende Personen. Dazu kommen regelmäßige Evaluation und Auffrischung nach Bedarf. Halten Sie deshalb für jede Maßnahme fest, welches System und welche Aufgaben sie betraf, wer teilnahm und wann eine Änderung des Systems eine erneute Einweisung nötig machte. Die letzte Verbindung ist eine praktische Dokumentationsentscheidung des Unternehmens 4.

In Deutschland wurde die Bundesnetzagentur durch das am 29. Juli 2026 in Kraft tretende KI-MIG als Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung bestimmt. Artikel 99 Absatz 4 der ursprünglichen Verordnung nennt für bestimmte Verstöße Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, führt Artikel 4 aber nicht auf. Es wäre daher irreführend, diese Höchstwerte als unmittelbare Artikel-4-Bußgeldregel zu bezeichnen 2,5.

Die geänderte Fassung von Artikel 99 Absatz 1 sieht nationale Regeln über Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen für Verstöße gegen die Verordnung vor; sie können Geldbußen, Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen umfassen und sollen die Interessen von KMU berücksichtigen. Die Kommission beschreibt eine mögliche Ahndung von Artikel-4-Verstößen durch nationale Marktüberwachungsbehörden auf Grundlage nationalen Rechts, wobei jede Sanktion verhältnismäßig sein muss. Aus dem bloßen Fehlen eines Zertifikats folgt daher weder ein automatisches Bußgeld noch Entwarnung 1,3.

In Worten verzweigt der Entscheidungsbaum so: Wird ein KI-System nur privat verwendet, fällt diese Nutzung nicht unter die Betreiberdefinition. Bei beruflicher Nutzung werden eigenes Personal und beauftragte Personen erfasst. Danach richtet sich die Kompetenzmaßnahme nach System, Aufgabe und Vorkenntnissen; die Durchführung wird dokumentiert und bei verändertem Bedarf überprüft 1,2,4.

Nächste Schritte

Erfassen Sie zunächst die beruflich verwendeten KI-Systeme und die Personen, die sie im Auftrag des Unternehmens nutzen. Wählen Sie danach pro Aufgabe eine passende Maßnahme, halten Sie Themen, Dauer und Teilnehmende fest und prüfen Sie die Maßnahme erneut, wenn sich der Einsatz ändert. So entsteht eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage, was Ihr Betrieb konkret unternommen hat 1,4.

Der EU AI Act Documentation Pack ist der nächste Schritt, wenn Sie Ihre Dokumentation für diese Arbeit vorbereiten möchten.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine KI-Schulung für Mitarbeiter nach Artikel 4 verpflichtend?
Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen zur Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer in ihrem Auftrag handelnder Personen ergreifen. Artikel 4 schreibt jedoch keinen bestimmten Kurs vor. Entscheidend sind die verwendeten Systeme, Aufgaben, Vorkenntnisse und Einsatzkontexte. Ein Betrieb kann deshalb verschiedene geeignete Formate wählen und sollte seine Auswahl und Durchführung nachvollziehbar dokumentieren [1][4].
Seit wann gilt Artikel 4 der KI-Verordnung?
Kapitel I der KI-Verordnung und damit Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025. Die spätere Digital-Omnibus-Verordnung vom 8. Juli 2026 hat den Wortlaut des Artikels geändert; sie wurde am 24. Juli 2026 veröffentlicht und trat am dritten Tag danach in Kraft. Die Pflicht zur Unterstützung der KI-Kompetenz begann somit nicht erst mit dieser Änderung [1][2].
Genügt eine Zertifizierung als Nachweis für KI-Kompetenz?
Ein Zertifikat ist nicht erforderlich, und ein Zertifikat allein erklärt auch nicht, ob die Maßnahme zum tatsächlichen Einsatz passt. Die Bundesnetzagentur nennt weder standardisierte Trainings noch garantierte Kompetenzniveaus oder einen KI-Beauftragten als Vorgabe. Sinnvoller ist ein interner Nachweis über Themen, Dauer, Teilnehmende und die anschließende Bewertung der Maßnahme [3][4].
Gilt die Pflicht auch bei gelegentlicher ChatGPT-Nutzung?
Ja, wenn Beschäftigte ein KI-System beruflich im Verantwortungsbereich der Organisation einsetzen. Die Kommission nennt ausdrücklich ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen nutzen. Eine passende Maßnahme kann dort etwa Risiken fehlerhafter Ausgaben und die Prüfung vor Veröffentlichung behandeln. Private, nicht berufliche Nutzung ist von der Betreiberdefinition ausgenommen [2][3].
Erfasst Artikel 4 auch externe Dienstleister?
Ja, soweit sie im Auftrag der Organisation mit dem Betrieb oder der Nutzung des KI-Systems befasst sind. Der geänderte Artikel 4 spricht ausdrücklich von anderen Personen neben dem eigenen Personal. Die Bundesnetzagentur nennt Auftragnehmer und Dienstleister. Welche Maßnahme passt, richtet sich nach deren Aufgabe, Vorkenntnissen und dem jeweiligen System; ein einheitlicher Kurs ist nicht vorgegeben [1][4].
Droht bei fehlender KI-Schulung sofort die Geldbuße von 15 Millionen Euro?
Diese Aussage wäre falsch. Die Aufzählung in Artikel 99 Absatz 4 mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent weltweitem Jahresumsatz nennt Artikel 4 nicht. Artikel 99 Absatz 1 sieht jedoch nationale Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen für Verstöße gegen die Verordnung vor. Die Kommission verweist bei Artikel 4 auf nationales Recht und Verhältnismäßigkeit; in Deutschland ist die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde [1][2][3][5].

Quellen

  1. 1.Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) (Text von Bedeutung für den EWR) — EUR-Lex · 2026
  2. 2.Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR) — EUR-Lex · 2024
  3. 3.KI-Kompetenz - Fragen & Antworten — Europäische Kommission · 2026
  4. 4.KI-Kompetenz — Bundesnetzagentur · 2026
  5. 5.Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung — Bundesnetzagentur · 2026

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